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Welcher Kostenträger für Sie zuständig ist, hängt von Ihrem Alter, den wirtschaftlichen Verhältnissen und dem Verwendungszweck ab.
Mögliche Kostenträger sind:
Jeder Mensch, unabhängig seiner ethnischen Herkunft oder von einer Behinderung, hat lt. Gesetzgeber das Recht auf Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Die Informationsbeschaffung bestimmt diese Teilhabe maßgeblich und kann so als Argumentationsgrundlage bei Kostenträgern herangezogen werden. Welche Kosten ein Kostenträger für eine opto-elektronische Lesehilfe zur privaten Nutzung übernimmt, ist zum einen vom Kostenträger und zum anderen vom Grad der Sehbehinderung abhängig.
Gesetzliche Krankenkassen
Nach dem Sozialgesetzbuch §33 SGB V hat der gesetzlich Versicherte einen Anspruch auf die Versorgung mit einer vergrößernden Sehhilfe durch die gesetzliche Krankenkasse, sofern folgende Kriterien erfüllt werden:
Sind diese Kriterien erfüllt, stellt die gesetzliche Krankenkasse dem Versicherten nach Einreichen eines Kostenvoranschlages eine vergrößernde Sehhilfe für die Dauer der Notwendigkeit leihweise zur Verfügung.
Höherwertige Systeme, die über die Grundversorgung hinausgehen, übernehmen Kostenträger nur im Einzelfall (z. B. bei Kindern). Den Mehrbetrag müssen Sie meist privat tragen. Die getroffenen Aussagen gelten innerhalb Deutschlands.
Fallbeispiel
Grundversorgung Höherwertige Versorgung
Videomatic 75 AF (Autofokus) Videomatic LUX
- 17“ CRT-Monitor - 19“ oder 22“ W TFT-Monitor
- 1024 x 768 Systemauflösung - 1280 x 1024 Systemauflösung
Auch elektronische Leselupen werden teilweise von einem Kostenträger übernommen, wie das folgende Gerichtsurteil belegt: Gerichtsurteil als PDF ansehen
Private Krankenkassen
Ob und wie viel der Kosten im Einzelfall Ihre private Krankenkasse übernimmt, können Sie über uns oder Ihre Krankenkasse erfahren.