AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Reinecker Reha-Technik GmbH (nachstehend „RRT")
 
§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich

  1. Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, RRT hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
  2. Alle Geschäftsbedingungen, die zwischen RRT und dem Kunden zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
  3. Diese Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB, den entsprechenden Kostenträgern (nachstehend ebenfalls Unternehmer) sowie gegenüber Verbrauchern. Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen  sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Kunden sind hier sowohl Verbraucher als auch die Unternehmer und Kostenträger.
  4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
  5. Rechte der Versicherten als Versicherte von Kostenträgern gegenüber RRT bleiben durch diese AGB unberührt.

§ 2 Angebote und Auftragsbestätigung

  1. Die Angebote von RRT sind stets freibleibend. Der Vertrag kommt erst durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder der Ware an den Kunden zustande. Absprachen mit Vertretern von RRT erhalten erst Rechtsverbindlichkeit, wenn sie von der RRT schriftlich bestätigt sind.
  2. Die den Angeboten der RRT beiliegenden Abbildungen. Zeichnungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind als annähernd zu betrachten.
  3. An Zeichnungen, technischen und anderen Unterlagen behält sich die RRT die Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Im Gegenzug verpflichtet sich die RRT die von den Kunden als vertraulich bezeichneten Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

§ 3 Preise

  1. Sofern der Kunde Unternehmer ist, berechnet RRT die am Tage der erstellten Auftragsbestätigung gültigen Preise grundsätzlich in Euro, sofern im Vertrag nichts Abweichendes vereinbart wird, zuzüglich Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe.
  2. Preisänderungen aufgrund von Preiserhöhungen oder Produktänderungen behält sich RRT bei Geschäften mit Unternehmern vor, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden dem Kunden auf Verlangen nachgewiesen.
  3. Bei Bahn- oder Speditionsversand oder durch eigenen Fuhrpark verstehen sich Preise, vorbehaltlich individualvertraglicher Abreden, ab Sitz unseres Stammhauses oder ab Niederlassung. Für Exportlieferungen gelten die schriftlich vereinbarten Konditionen. Bei Verträgen mit Unternehmern hat RRT das Recht, sich die Berechnung des am Tage der Lieferung geltenden Preises vorzubehalten.

§ 4 Zahlungen und Zahlungsbedingungen

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regelungen hinsichtlich des Zahlungsverzuges.
  2. Zahlungen können mit befreiender Wirkung nur an RRT geleistet werden.
  3. Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden ist RRT - unbeschadet ihrer sonstigen Rechte - befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.
  4. Warenabgaben gegen Lieferschein erfolgen an bei Kostenträgern Versicherte erst nach Vorliegen einer Kostenzusage oder Vorauskasse an RRT. Neukunden und Verbraucher/Privatkunden werden gegen Vorauskasse, Einzugsermächtigung, Zahlung bei Lieferung oder Verrechnungsschecks beliefert. Exportkunden werden beliefert bei Vorauskasse oder durch anderweitige Zahlungssicherung.
  5. Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Kunden zur Aufrechnung oder Zurückhaltung.

§ 5 Liefer- und Leistungszeit

  1. Liefer- und Leistungsverzögerungen, auch Herstellungsverzögerungen, aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die RRT die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hat RRT, auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen, nicht zu vertreten. Hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, behördliche Anordnungen sowie vergleichbare Umstände, auch wenn sie beim Lieferanten von RRT oder deren Unterlieferanten eintreten. Sie berechtigen RRT, die Lieferung bzw. Leistung und die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Diesbezügliche Schadensersatzansprüche, gleich welcher Art, sind ausgeschlossen, sofern nicht die Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung auf vorsätzliche oder fahrlässige Vertragsverletzung von RRT zurückzuführen sind.
  2. Ist der Kunde Unternehmer behält sich RRT vor, im Falle eines Versorgungsabbruchs und/oder Auftragsstornos nach Kostengenehmigung entstandene Kosten in Höhe von 15 % der Auftragssumme bei Unternehmern zu berechnen.

§ 6 Versandart und Gefahrenübergang

  1. Soweit erforderlich bleiben Art des Versandes und Wahl des Transportmittels RRT überlassen. Mehrkosten für eine vom Kunden gewünschte besondere Versandart gehen zu dessen Lasten. Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Die Verpackung wird sachgemäß vorgenommen. Insbesondere für Bruch, Frostschäden wird keine Gewähr übernommen. Die Gefahr geht auf den Kunden in dem Zeitpunkt über, in dem die Ware das Lager verlassen hat oder RRT dem Kunden die Versandbereitschaft der Ware mitgeteilt hat. Ist wegen der Eigenart der Ware eine Anlieferung und Aufstellung/ Inbetriebnahme derselben durch RRT erforderlich, so geht die Gefahr erst mit dem Zeitpunkt der Ablieferung bzw. Inbetriebnahme bei dem Kunden auf diesen über. Für die Bestimmung des Liefergewichts ist das auf der Verpackung angegebene Gewicht am Tage der Abpackung maßgebend.
  2. Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten die Sendung durch RRT gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
  3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Kunden über; jedoch ist RRT verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Kunden die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
  4. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet der Rechte aus § 8 der AGB entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig. Jede Teillieferung gilt als ein Geschäft für sich. Beanstandungen dieses Geschäftes sind ohne Einfluss auf die weitere Abwicklung des Vertrages.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

  1. RRT behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist RRT berechtigt, die Ware zurück zu nehmen. Dies gilt auch für den Fall der Beteiligung eines Kostenträgers, welcher den Heraus-gabeanspruch gegenüber dem Versicherten mit Abschluss dieses Vertrages an RRT abtritt. In der Zurücknahme der Ware durch RRT liegt ein Rücktritt vom Vertrag. RRT ist nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
  2. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt gegenüber Unternehmern als Sicherung für die jeweilige Saldoforderung von RRT. Vor jeder Pfändung der Ware müssen Unternehmer RRT umgehend benachrichtigen. Bei Zahlungsverzug kann von Unternehmern jederzeit die Herausgabe verlangt werden, wozu RRT von Unternehmern das Betretenseiner Räume gestattet wird. Die Herausgabe geschieht zur Sicherung. Wird die Ware zurückgenommen, so ist die RRT berechtigt, für den Gebrauch und die Wertminderung einen angemessenen Betrag gegenüber Unternehmern zu berechnen. Für den Fall des Weiterverkaufs wird die Kaufpreisforderung an den Drittkäufer hiermit von dem Unternehmer an RRT abgetreten, der Verkaufserlös tritt an die Stelle der Ware.

    Unternehmer sind berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern oder zu verarbeiten. Es werden jedoch bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses sämtliche Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) der Forderungen an RRT abgetreten, die Unternehmern aus der Weiterveräußerung oder Überlassung gegen Abnehmer und Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Sache ohne oder nach Verarbeitung verkauft wurde. Zur Einziehung der Forderung bleiben Unternehmer auch nach der Abtretung ermächtigt Die Befugnis von RRT, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt unberührt. RRT verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. RRT kann gegebenenfalls verlangen, dass der Unternehmer ihr die Schuldner der abgetretenen Forderung namhaft macht und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Stellt der Unternehmer seine Zahlungen ein, so darf er über die von RRT unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren nicht mehr verfügen. RRT verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten von RRT die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, wobei die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten RRT obliegt.

  3. Lt. Produktaufkleber deklarierte Leihgeräte sind Eigentum der Reinecker Reha-Technik GmbH, Sandwiesenstraße 19, 64665 Alsbach-Hähnlein. Diese Systeme sind nach Ablauf der Überlassungszeit an die Firma zurück zu geben. Verlust, Beschädigung oder die unbefugte Veräußerung des Geräts verwirklicht den Straftatbestand einer Unterschlagung und lösen Schadenersatzansprüche aus, die ggfs. auf Erben übergehen. Der Produktaufkleber darf nicht entfernt, beschädigt oder unkenntlich gemacht werden.

§ 8 Gewährleistung

  1. Ist der Kunde Verbraucher, richten sich dessen Gewährleistungsrechte nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
  2. Die Mängelrechte des Unternehmers sowie der Kostenträger setzen voraus, dass diese ihren nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen sind.
  3. Ist der Käufer Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung von RRT als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung von RRT stellt daneben keine vertragsmäßige Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
  4. Ist der Käufer Unternehmer, leistet RRT für Mängel der Ware zunächst nach Wahl von RRT Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
  5. Schlägt die Nacherfüllung fehl so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Bei nur geringfügigen Vertragswidrigkeiten, insbesondere geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu.
  6. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Unternehmers beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
  7. Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferung sofort nach Erhalt zu prüfen. Bei Transportschäden hat der Kunde das Transportunternehmen zu verständigen und auf schriftliche Schadensaufnahme zu bestehen. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass Meldungen bei dem zuständigen Paketdienst binnen 24 Stunden, bei der Bahn binnen 7 Tagen und bei Speditionen binnen 10 Tagen erfolgt sein müssen. Dies gilt auch dann, wenn der Warentransport versichert wurde.

§9 Gesamthaftung

  1. RRT haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von RRT beruhen. Soweit RRT keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typisch erweise eintretenden Schaden begrenzt.
  2. RRT haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern sie schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Kunde vertraut hat und auch vertrauen durfte.
  3. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 10 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  1. Für diese Geschäftsbeziehung und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen RRT und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
  2. Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist Darmstadt Gerichtsstand; RRT ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

Stand: 29. Juni 2011